3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht selbst hat in mehreren Fällen, in welchen allein der Leistungsanspruch dem Grundsatz nach im Streit lag, dispositivmässig den Anspruch auf Invalidenleistungen aus der obligatorischen oder weitergehenden beruflichen Vorsorge festgestellt, ohne sich zur Höhe der von der Vorsorgeeinrichtung geschuldeten Leistungen zu äussern (SVR 2000 BVG Nr. 11 S. 55; Urteile H. vom 26. November 2001, B 41/00, und F. vom 15. Januar 2001, B 52/00).