3. Zu prüfen ist die Frage, ob das Berufsvorsorgegericht nach Art. 73 Abs. 1 BVG grundsätzlich befugt ist, sich im Rahmen des Streitgegenstandes auf die Prüfung und Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen von Leistungen zu beschränken, ohne diese gegebenenfalls masslich selber ermitteln und festsetzen zu müssen. Das BSV verneint dies im Wesentlichen unter Hinweis auf den Untersuchungsgrundsatz, der den Richter verpflichte, selbst den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. 3.1