Es besteht kein Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen, ist doch eine Rückweisung in einem Klageverfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege, das keine Verfügung zum Ausgangspunkt hat, ausgeschlossen. Entsprechend hat denn auch das Eidgenössische Versicherungsgericht kantonale Gerichtsentscheide, deren Dispositiv auf Rückweisung an die Vorinstanz lautete, aufgehoben und die Sache in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urteile J. vom 3. Juni 2002, B 59/00, und R. vom 4. September 2001, B 14/01).