Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Selbst wenn ein aktuelles praktisches Interesse erforderlich wäre und dieses im Laufe des Beschwerdeverfahrens dahinfällt, muss dies nach der Rechtsprechung nicht zur Abschreibung der Streitsache führen. Denn im Sinne einer Ausnahme ist auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum möglich wäre und die Beantwortung der Frage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt ( BGE 111 Ib 59 Erw. 2a und 185 Erw. 2c, je mit Hinweisen;