Immerhin verlangt die Rechtsprechung, dass das öffentliche Interesse in einem konkreten Fall gefährdet erscheint, weil die Behördenbeschwerde nicht dazu dienen kann, private Interessen zu schützen oder durchzusetzen. Erforderlich ist, dass es dem Beschwerde führenden Departement nicht um die Behandlung abstrakter Rechtsfragen des objektiven Rechts, sondern um konkrete Rechtsfragen eines tatsächlich bestehenden Einzelfalls geht ( BGE 129 II 3 Erw. 1.1.1 mit Hinweisen). 1.2 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.