1. Der Antrag der Pensionskasse, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, weil die von der Vorinstanz im Grundsatz zugesprochene Invalidenrente aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge mittlerweile im Einverständnis mit dem Versicherten auf 751 Franken im Monat festgesetzt wurde, ist unbegründet. 1.1 Gemäss Art. 103 lit. b OG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 2 BVV 1 ist das BSV zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt. Diese Beschwerdelegitimation ist an keine weiteren Voraussetzungen gebunden, insbesondere nicht an ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art.