Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich ihm mit Vorbescheid vom 15. Juli 1999 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 60% ab November 1998 in Aussicht gestellt hatte, ersuchte S.________ die Pensionskasse um Ausrichtung von Invalidenleistungen aus der obligatorischen und der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Mit Schreiben vom 25. November 1999 hielt die Pensionskasse an ihrem bereits früher vertretenen Standpunkt fest, wonach der Versicherte nur Leistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge beanspruchen könne.