{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-05", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-105-01_2003-09-05.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=20&from_date=03.09.2003&to_date=22.09.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=196&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F05-09-2003-B_105-2001&number_of_ranks=232", "Checksum": "95815c1e38cac8f31566e16c75b2bfb7"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 105/01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 05.09.2003 B 105/01"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 05.09.2003 B 105/01"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 05.09.2003 B 105/01"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:40:16", "Checksum": "2d8ecd0e0f08cd1ba733abd1a3e3b521", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 05.09.2003 B 105/01\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n\n3.5 Für das umschriebene und von der Vorinstanz gewählte Vorgehen sprechen weitere Argumente grundsätzlicher Natur. Es ist vorzuziehen, dass die Vorsorgeeinrichtung die Berechnung der Rentenhöhe oder die Überentschädigungsberechnung selbst vornimmt. Dies garantiert eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten, indem Regelungen des jeweiligen Leistungsreglements gleich gehandhabt werden. Den Interessen der Versicherten wird dadurch in prozessökonomischer Weise Rechnung getragen, indem sie zunächst ohne übermässig hohen Aufwand einen Anspruch auf Invalidenleistungen gerichtlich feststellen lassen und gegen die in der Folge durch die Vorsorgeeinrichtung vorgenommene Berechnung der Leistung wiederum klageweise vorgehen können, falls diese den anwendbaren Leistungsreglementen widerspricht. Schliesslich berücksichtigt das vom BSV in Frage gestellte Vorgehen die Aufgabenteilung zwischen Gericht und Vorsorgeeinrichtung. Während das Berufsvorsorgegericht mit dem juristischen Instrumentarium eine ihm vorgelegte Rechtsfrage zu entscheiden hat, ist die umfassende Abwicklung des Versicherungsverhältnisses auf Grund des Reglements Aufgabe der Kasse. Der die Vorsorgeeinrichtung zur Erbringung von Invalidenleistungen verpflichtende Entscheid des kantonalen Berufsvorsorgegerichts ist schliesslich auch kein Teilurteil, sondern ein instanzabschliessendes Endurteil, soweit mit der Klage einzig die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung als solche dem Gericht zum Entscheid unterbreitet wurde.\n4.\nIm vorliegenden Fall hat das kantonale Gericht über den eingeklagten Anspruch entschieden. Es ist bundesrechtskonform, dass es sich dabei auf den Streitgegenstand beschränkt und die betragliche Festsetzung der dem Versicherten zustehenden Leistungen aus der weitergehenden Vorsorge der Pensionskasse überlassen hat.\n5.\nDas Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig ist, sondern einzig eine prozessuale Frage zur Diskussion stand (\nArt. 134 OG e contrario; Urteil J. vom 3. Juni 2002, B 59/00). Das unterliegende Bundesamt hat jedoch keine Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 2 in Verbindung mit\nArt. 135 OG). Das BSV hat dem Versicherten eine Parteientschädigung auszurichten. Hingegen hat die Pensionskasse unabhängig davon, dass sie mit dem Antrag auf Abschreibung des Verfahrens nicht durchgedrungen ist, keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Denn gemäss\nArt. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen, zu welchen auch die Vorsorgeeinrichtungen zu zählen sind (\nBGE 118 V 169 Erw. 7), in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden.\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDas Bundesamt für Sozialversicherung hat dem Versicherten für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zugestellt.\nLuzern, 5. September 2003\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDer Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:"}