{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-05", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-105-01_2003-09-05.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=20&from_date=03.09.2003&to_date=22.09.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=196&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F05-09-2003-B_105-2001&number_of_ranks=232", "Checksum": "95815c1e38cac8f31566e16c75b2bfb7"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 105/01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 05.09.2003 B 105/01"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 05.09.2003 B 105/01"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 05.09.2003 B 105/01"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:40:16", "Checksum": "2d8ecd0e0f08cd1ba733abd1a3e3b521", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 05.09.2003 B 105/01\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\nEidgenössisches Versicherungsgericht\nTribunale federale delle assicurazioni\nTribunal federal d'assicuranzas\nSozialversicherungsabteilung\ndes Bundesgerichts\nProzess\n{T 7}\nB 105/01\nUrteil vom 5. September 2003\nI. Kammer\nBesetzung\nPräsident Schön, Bundesrichter Borella, Rüedi, Lustenberger und Frésard; Gerichtsschreiber Widmer\nParteien\nBundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,\ngegen\n1. S.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,\n2. ASGA Pensionskasse des Gewerbes, Oberer Graben 12, 9000 St. Gallen,\nBeschwerdegegner\nVorinstanz\nVersicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen\n(Entscheid vom 24. Oktober 2001)\nSachverhalt:\nA.\nDer 1965 geborene S.________ war als Angestellter der Firma X.________ seit 1. Mai 1997 bei der ASGA Pensionskasse des Gewerbes, St. Gallen, (nachfolgend: Pensionskasse) für die obligatorische und die weitergehende berufliche Vorsorge versichert. Im Herbst 1997 erkrankte er an einer chronischen Dickdarmentzündung (Morbus Crohn). Am 11. November 1997 musste er die Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter krankheitsbedingt aufgeben. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich ihm mit Vorbescheid vom 15. Juli 1999 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 60% ab November 1998 in Aussicht gestellt hatte, ersuchte S.________ die Pensionskasse um Ausrichtung von Invalidenleistungen aus der obligatorischen und der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Mit Schreiben vom 25. November 1999 hielt die Pensionskasse an ihrem bereits früher vertretenen Standpunkt fest, wonach der Versicherte nur Leistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge beanspruchen könne.\nB.\nS.________ liess am 7. September 2000 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gegen die Pensionskasse Klage einreichen mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm \"rückwirkend ab 1. Dezember 1999 eine überobligatorische Pensionskassenrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % gemäss Versicherungsausweis auszurichten und die reglementarische Prämienbefreiung zu gewähren\". Mit Entscheid vom 24. Oktober 2001 hiess das Versicherungsgericht die Klage gut und verpflichtete die Pensionskasse, dem Versicherten die ihm zustehenden Leistungen aus weitergehender Vorsorge auszurichten (Dispositiv-Ziffer 1).\nC.\nDas Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese über den Anspruch von S.________ auf Invalidenleistungen im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge neu entscheide. Zur Hauptsache macht es geltend, der vorinstanzliche Entscheid komme im Ergebnis einer unzulässigen Rückweisung der Sache an die Vorsorgeeinrichtung gleich. Das kantonale Gericht hätte selber über die Höhe der dem Versicherten zustehenden Leistungen aus der überobligatorischen Vorsorge entscheiden müssen.\nDas kantonale Gericht und S.________ lassen sich mit dem Begehren um Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen, während die Pensionskasse unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Festsetzung der Invalidenleistungen aus der weitergehenden Vorsorge, mit welcher sich der Versicherte einverstanden erklärt hatte, beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n1.\nDer Antrag der Pensionskasse, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, weil die von der Vorinstanz im Grundsatz zugesprochene Invalidenrente aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge mittlerweile im Einverständnis mit dem Versicherten auf 751 Franken im Monat festgesetzt wurde, ist unbegründet.\n1.1 Gemäss\nArt. 103 lit. b OG in Verbindung mit\nArt. 4a Abs. 2 BVV 1 ist das BSV zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt. Diese Beschwerdelegitimation ist an keine weiteren Voraussetzungen gebunden, insbesondere nicht an ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von\nArt. 103 lit. a OG. Das Beschwerderecht soll den richtigen und rechtsgleichen Vollzug des Bundesverwaltungsrechts sicherstellen. Dabei muss grundsätzlich kein spezifisches öffentliches Interesse an der Anfechtung der Verfügung nachgewiesen werden. Immerhin verlangt die Rechtsprechung, dass das öffentliche Interesse in einem konkreten Fall gefährdet erscheint, weil die Behördenbeschwerde nicht dazu dienen kann, private Interessen zu schützen oder durchzusetzen. Erforderlich ist, dass es dem Beschwerde führenden Departement nicht um die Behandlung abstrakter Rechtsfragen des objektiven Rechts, sondern um konkrete Rechtsfragen eines tatsächlich bestehenden Einzelfalls geht (\nBGE 129 II 3 Erw. 1.1.1 mit Hinweisen).\n1.2 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Selbst wenn ein aktuelles praktisches Interesse erforderlich wäre und dieses im Laufe des Beschwerdeverfahrens dahinfällt, muss dies nach der Rechtsprechung nicht zur Abschreibung der Streitsache führen. Denn im Sinne einer Ausnahme ist auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum möglich wäre und die Beantwortung der Frage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (\nBGE 111 Ib 59 Erw. 2a und 185 Erw. 2c, je mit Hinweisen; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 Erw. 5b/bb).\n"}