Die Partnerschaftsrente stellt eine neue überobligatorische Leistung dar. Sie wird ohne Beitragserhöhung finanziert. Dies rechtfertigt strenge Formvorschriften. 5.4 Nach dem Gesagten hält die vorinstanzliche Klageabweisung Stand. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. Luzern, 6. Juni 2007 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: