Dabei genügte es schon, wenn die Unterstützungsvereinbarung die Form der von der Kasse propagierten Mustervereinbarung aufwiese. Diesfalls bedürfte es keiner expliziten Bezugnahme auf die berufliche Vorsorge. Es ist unbestritten, dass die fraglichen mit dem Leistungsgesuch eingereichten Unterlagen nicht im Hinblick auf die Partnerschaftsrente verfasst wurden. Es fehlt denn auch jegliche Bezugnahme auf die berufliche Vorsorge. Deshalb den Anspruch auf diese Leistung zu verneinen, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als überspitzt formalistisch bezeichnet werden. Die Partnerschaftsrente stellt eine neue überobligatorische Leistung dar.