Vorliegend jedenfalls kann aufgrund der mit dem Leistungsgesuch eingereichten Unterlagen nicht ernstlich daran gezweifelt werden, dass der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin ohne den Tod ihres Lebenspartners weiter bestanden hätte. 5.3.2.2 Erforderlich ist indessen, dass die Unterstützungsvereinbarung erkennbar im Hinblick auf die Partnerschaftsrente verfasst und von beiden Partnern unterzeichnet wurde. Im Dokument muss auf die gesetzliche Regelung (Art. 32a BVK-Statuten) oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge Bezug genommen werden. Dabei genügte es schon, wenn die Unterstützungsvereinbarung die Form der von der Kasse propagierten Mustervereinbarung aufwiese.