Weiter ist nicht einsehbar, inwiefern mit der Nachfrage nach einer schriftlich festgehaltenen gegenseitigen Unterstützungsverpflichtung sichergestellt wird, dass der Unterhaltsanspruch auch weiterhin angedauert hätte, wäre der Vorsorgenehmer nicht verstorben (E. 5.2). Dies gilt umso mehr, als unklar ist, welche Verbindlichkeitswirkung eine solche Vereinbarung über die gegenseitige Unterstützungspflicht überhaupt hat. Vorliegend jedenfalls kann aufgrund der mit dem Leistungsgesuch eingereichten Unterlagen nicht ernstlich daran gezweifelt werden, dass der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin ohne den Tod ihres Lebenspartners weiter bestanden hätte.