Zumindest die von der Vorinstanz hiefür angeführten sachgerechten Gründe überzeugen nicht, wie die Beschwerdeführerin insoweit zu Recht vorbringt. Insbesondere kann nicht gesagt werden, lediglich bei Beachtung der erwähnten Formstrenge werde die Abklärung, ob die verstorbene Person massgebend für den Unterhalt der begünstigten Person aufgekommen war oder diese in erheblichem Masse unterstützt hatte, wesentlich erleichtert. Weiter ist nicht einsehbar, inwiefern mit der Nachfrage nach einer schriftlich festgehaltenen gegenseitigen Unterstützungsverpflichtung sichergestellt wird, dass der Unterhaltsanspruch auch weiterhin angedauert hätte, wäre der Vorsorgenehmer nicht verstorben (E. 5.2).