Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts ist fraglich, ob die in Art. 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten festgelegte Bedingung für den Anspruch der hinterbliebenen Lebenspartnerin des verstorbenen Vorsorgenehmers nur erfüllt ist, wenn die schriftliche Vereinbarung über die gegenseitige Unterstützung in einem einzigen, so betitelten Dokument enthalten ist. Zumindest die von der Vorinstanz hiefür angeführten sachgerechten Gründe überzeugen nicht, wie die Beschwerdeführerin insoweit zu Recht vorbringt.