Andernfalls hätte der Statutengeber dies so anordnen müssen. Der Hinweis in mehreren Informationsunterlagen auf die Mustervereinbarung ändert daran nichts. Die mit dem Leistungsgesuch eingereichten Unterlagen (E. 4.2) dokumentieren teilweise eine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Ob sie auch eine gegenseitige Unterstützungspflicht im Sinne von § 32a Abs. 1 Ingress und lit. c BVK-Statuten belegen, ist fraglich. Dies kann jedoch offen bleiben. Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts ist fraglich, ob die in Art. 32a Abs. 1 lit.