Nach dem insoweit einschlägigen Art. 163 Abs. 1 und 2 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mitwirkung im Beruf oder Gewerbe des andern. In diesem Sinne lautet auch der Mustertext für eine Unterstützungsvereinbarung im Merkblatt «Partnerschaftsrente» der BVK. Die Unterstützungsvereinbarung muss jedoch nicht zwingend die Form der Mustervereinbarung aufweisen. Andernfalls hätte der Statutengeber dies so anordnen müssen.