32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten sagt nichts zum Inhalt der Unterstützungsvereinbarung. Mit Blick auf den Regelungszweck (Gleichstellung eheähnlicher Lebensgemeinschaften mit der ehelichen Gemeinschaft im Sinne der Art. 159 ff. ZGB) hat die gegenseitige Unterstützungspflicht der Lebenspartner zumindest die entsprechenden Rechte und Pflichten von Ehegatten in Bezug auf den Unterhalt der Familie zu umfassen, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig festgehalten wird. Nach dem insoweit einschlägigen Art. 163 Abs. 1 und 2 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den den gebührenden Unterhalt der Familie.