Der konstitutive Charakter des § 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten schliesst zudem den Beweischarakter der Unterstützungsvereinbarung nicht aus. 5.3.2 Hingegen macht die Beschwerdeführerin geltend, die mit dem Leistungsgesuch eingereichten Dokumente (u.a. zwei schriftliche Vereinbarungen vom 7. Februar 2001 betreffend die gemeinsame elterliche Sorge für die beiden Kinder sowie ein gemeinsam unterzeichneter Mietvertrag vom 19./21. Juni 1994 betreffend das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus) stellten insgesamt eine schriftliche Vereinbarung der gegenseitigen Unterstützungspflicht im Sinne von § 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten dar. 5.3.2.1 Art. 32a Abs. 1 lit.