Selbst die Ehefrau oder die Geschiedene eines Vorsorgenehmers müssen in dessen Todesfall ihren gehabten Status durch Vorlage eines Ehescheins oder des Scheidungsurteils nachweisen. Im Übrigen sieht auch das Gesetz für bestimmte Rechtsgeschäfte ausdrücklich die Schriftform vor und knüpft an das Fehlen dieses Erfordernisses klare Rechtsfolgen, insbesondere Unverbindlichkeit (vgl. Art. 11 OR). Dies gilt namentlich auch für die zivilrechtlichen Verfügungen von Todes wegen, für welche im Interesse der Rechtssicherheit strenge Formvorschriften bestehen (Art. 498 ff. ZGB). Der konstitutive Charakter des § 32a Abs. 1 lit.