5.3 5.3.1 Nach Wortlaut und Gesetzessystematik stellt § 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten eine Anspruchsvoraussetzung mit konstitutiver Wirkung und nicht bloss eine Ordnungsvorschrift beweismässiger Natur dar. Dies stellt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht ernstlich in Frage. Das Erfordernis einer schriftlichen Unterstützungsvereinbarung und deren Einreichung binnen einer bestimmten Frist nach dem Tod der versicherten Person macht auch Sinn. Selbst die Ehefrau oder die Geschiedene eines Vorsorgenehmers müssen in dessen Todesfall ihren gehabten Status durch Vorlage eines Ehescheins oder des Scheidungsurteils nachweisen.