Merkblättern wiederholt und eindringlich auf das ausnahmslos zu erfüllende Erfordernis des Abschlusses einer schriftlichen Unterstützungsvereinbarung hingewiesen. Dass ihr verstorbener Lebenspartner darüber im Bild gewesen sei oder sich zumindest entsprechend hätte informieren können, werde seitens der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.