BVK-Statuten enthaltenen Bedingungen erschienen auch insoweit sachgerecht, als zum einen durch das Einverlangen einer schriftlichen Unterstützungsvereinbarung die Abklärung der sich von Gesetzes wegen stellenden Frage, ob die verstorbene Person massgebend für den Unterhalt der begünstigten Person aufgekommen war oder diese in erheblichem Masse unterstützt hatte, wesentlich erleichtert und zum andern mit der Nachfrage nach einer schriftlich festgehaltenen gegenseitigen Unterstützungsverpflichtung sichergestellt werde, dass der Unterhaltsanspruch auch weiterhin angedauert hätte, wäre der Vorsorgenehmer nicht verstorben. Im Übrigen hätte die BVK in ihren einschlägigen Bulletins, Broschüren und