Unbestrittenermassen hätten die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Lebenspartner keine spezielle schriftliche Vereinbarung über die Unterhaltspflichten abgeschlossen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, bei § 32a Abs 1 lit. c BVK-Statuten handle es sich um eine Bedingung rein formeller Art, das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft und die gegenseitige Unterstützung könnten auch anders als mit einem einzigen schriftlichen Unterstützungsvertrag nachgewiesen werden, verkenne sie, dass es der BVK im überobligatorischen Bereich freistehe, die Leistungsausrichtung an gewisse einschränkende, allenfalls rein formale Erfordernisse zu knüpfen. Die in § 32a Abs. 1 lit.