BGE 128 II 139 E. 2a S. 142; BGE 125 I 166 E. 3a S. 170). 5.2 Das kantonale Gericht hat erwogen, die Begünstigtenordnung gemäss § 32a Abs. 1 BVK-Statuten sei von ihrem Wortlaut und ihrer Ausgestaltung her klar. Es gehe daraus eindeutig hervor, dass Hinterlassenenleistungen an den überlebenden Konkubinatspartner unter anderem («kumulativ») eine schriftliche Vereinbarung der gegenseitigen Unterstützung voraussetzten, welche binnen dreier Monate nach dem Tod des Vorsorgenehmers der BVK einzureichen sei. Unbestrittenermassen hätten die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Lebenspartner keine spezielle schriftliche Vereinbarung über die Unterhaltspflichten abgeschlossen.