BGE 129 II 114 E. 3.1 S. 118). Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich, wozu auch § 32a BVK-Statuten gehört, ist zudem zu beachten, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen grundsätzlich autonom sind ( Art. 49 BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten Die Rechte der Versicherten dürfen nur soweit beschränkt werden, als dies für die sachgerechte Durchführung des Vorsorgeverhältnisses erforderlich ist ( BGE 129 V 145 E. 4 S. 149 mit Hinweisen auf die Lehre; BGE 115 V 103 E. 4b S. 109).