5. 5.1 Da es sich bei der BVK um eine Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts handelt, hat die Interpretation von § 32a Abs. 1 lit. c ihrer Statuten nach den Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen ( BGE 128 V 116 E. 3b S. 118; BGE 116 V 218 E. 2 S. 221 mit Hinweisen). Demnach ist in erster Linie der Wortlaut massgebend. Lässt dieser verschiedene Deutungen zu, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zweckes, des - auch kontextbezogen zu ermittelnden - Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung ( BGE 129 V 102 E. 3.2 S. 103 mit Hinweisen; BGE 129 II 114 E. 3.1 S. 118).