c BVK-Statuten geforderten dreimonatigen Frist - verschiedene Dokumente ein, u.a. zwei schriftliche Vereinbarungen vom 7. Februar 2001 betreffend die gemeinsame elterliche Sorge für die beiden Kinder, einen gemeinsam unterzeichneten Mietvertrag vom 19./21. Juni 1994 sowie die Bestätigung der Zürcher Kantonalbank vom 26. Oktober 2004 betreffend Daueraufträge auf dem Konto ihres verstorbenen Lebenspartners zu Gunsten der Vermieterschaft und zu ihren Gunsten. Es stellt sich somit die Frage, welche Bedeutung und Tragweite § 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten formell und materiell zukommt.