Unbestrittenermassen sind vorliegend die Bedingungen von § 32a Abs. 1 lit. a und b BVK-Statuten (unverheiratete und nicht verwandte Partner, mindestens 5-jährige ununterbrochene Lebensgemeinschaft) für den Anspruch auf eine Partnerschaftsrente erfüllt. Hingegen gehen die Auffassungen darüber auseinander, ob auch die Bedingung von § 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten (Vereinbarung über die gegenseitige Unterstützungspflicht) als erfüllt gelten kann. Diesbezüglich steht aufgrund der Akten sowie der Feststellungen des kantonalen Gerichts fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Lebenspartner keine solche spezielle schriftliche Vereinbarung abgeschlossen hatten.