b) die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person nachweisbar mindestens fünf Jahre ununterbrochen bestanden, c) die gegenseitige Unterstützungspflicht wurde schriftlich vereinbart und die Vereinbarung wurde innert dreier Monate nach dem Tod der Versicherungskasse eingereicht. Dem von der versicherten Person hinterlassenen Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft stehen die Leistungen gemäss §§ 30 und 31 [Ehegattenrente] zu». 4.2 Unbestrittenermassen sind vorliegend die Bedingungen von § 32a Abs. 1 lit.