Der seit 1. Januar 2002 in Kraft stehende § 32a der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 regelt unter der Marginale «Eheähnliche Lebensgemeinschaft» den Anspruch des hinterlassenen Partners einer versicherten Person auf Leistungen. Die Bestimmung lautet wie folgt: «Die eheähnliche Lebensgemeinschaft, auch unter Personen gleichen Geschlechts, wird der Ehe gleichgestellt, falls folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: a) beide Partner sind unverheiratet und zwischen ihnen besteht keine nahe Verwandtschaft,