3. Im Streit um Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei. Sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids. Sodann besteht keine Bindung an die Begehren der Parteien ( Art. 132 OG). Geht es im Besonderen um Leistungen der beruflichen Vorsorge, überprüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 73 Abs. 4 BVG die Anwendung kantonalen und kommunalen Vorsorgerechts frei ( BGE 120 V 445 E. 2b S. 448 mit Hinweis; SVR 1994 BVG Nr. 1 S. 1 E. 2).