C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ die im kantonalen Verfahren gestellten Anträge erneuern. Der Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich und diese vertreten durch die BVK, schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet in seiner Vernehmlassung auf eine Stellungnahme und einen Antrag. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: