{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-06-06", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-104-06_2007-06-06.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=06.06.2007&to_date=06.06.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=6&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F06-06-2007-B_104-2006&number_of_ranks=31", "Checksum": "478bd82ce7b90df914129c8528d4de2e"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["B 104/06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 06.06.2007 B 104/06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 06.06.2007 B 104/06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 06.06.2007 B 104/06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 20:55:50", "Checksum": "d5486ee23c0eb3a97f5dfbacf5561547", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 06.06.2007 B 104/06\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n5.3\n5.3.1 Nach Wortlaut und Gesetzessystematik stellt § 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten eine Anspruchsvoraussetzung mit konstitutiver Wirkung und nicht bloss eine Ordnungsvorschrift beweismässiger Natur dar. Dies stellt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht ernstlich in Frage. Das Erfordernis einer schriftlichen Unterstützungsvereinbarung und deren Einreichung binnen einer bestimmten Frist nach dem Tod der versicherten Person macht auch Sinn. Selbst die Ehefrau oder die Geschiedene eines Vorsorgenehmers müssen in dessen Todesfall ihren gehabten Status durch Vorlage eines Ehescheins oder des Scheidungsurteils nachweisen. Im Übrigen sieht auch das Gesetz für bestimmte Rechtsgeschäfte ausdrücklich die Schriftform vor und knüpft an das Fehlen dieses Erfordernisses klare Rechtsfolgen, insbesondere Unverbindlichkeit (vgl. Art. 11 OR). Dies gilt namentlich auch für die zivilrechtlichen Verfügungen von Todes wegen, für welche im Interesse der Rechtssicherheit strenge Formvorschriften bestehen (Art. 498 ff. ZGB). Der konstitutive Charakter des § 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten schliesst zudem den Beweischarakter der Unterstützungsvereinbarung nicht aus.\n5.3.2 Hingegen macht die Beschwerdeführerin geltend, die mit dem Leistungsgesuch eingereichten Dokumente (u.a. zwei schriftliche Vereinbarungen vom 7. Februar 2001 betreffend die gemeinsame elterliche Sorge für die beiden Kinder sowie ein gemeinsam unterzeichneter Mietvertrag vom 19./21. Juni 1994 betreffend das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus) stellten insgesamt eine schriftliche Vereinbarung der gegenseitigen Unterstützungspflicht im Sinne von § 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten dar.\n5.3.2.1 Art. 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten sagt nichts zum Inhalt der Unterstützungsvereinbarung. Mit Blick auf den Regelungszweck (Gleichstellung eheähnlicher Lebensgemeinschaften mit der ehelichen Gemeinschaft im Sinne der\nArt. 159 ff. ZGB) hat die gegenseitige Unterstützungspflicht der Lebenspartner zumindest die entsprechenden Rechte und Pflichten von Ehegatten in Bezug auf den Unterhalt der Familie zu umfassen, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig festgehalten wird. Nach dem insoweit einschlägigen\nArt. 163 Abs. 1 und 2 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mitwirkung im Beruf oder Gewerbe des andern. In diesem Sinne lautet auch der Mustertext für eine Unterstützungsvereinbarung im Merkblatt «Partnerschaftsrente» der BVK. Die Unterstützungsvereinbarung muss jedoch nicht zwingend die Form der Mustervereinbarung aufweisen. Andernfalls hätte der Statutengeber dies so anordnen müssen. Der Hinweis in mehreren Informationsunterlagen auf die Mustervereinbarung ändert daran nichts. Die mit dem Leistungsgesuch eingereichten Unterlagen (E. 4.2) dokumentieren teilweise eine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Ob sie auch eine gegenseitige Unterstützungspflicht im Sinne von § 32a Abs. 1 Ingress und lit. c BVK-Statuten belegen, ist fraglich. Dies kann jedoch offen bleiben.\nEntgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts ist fraglich, ob die in Art. 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten festgelegte Bedingung für den Anspruch der hinterbliebenen Lebenspartnerin des verstorbenen Vorsorgenehmers nur erfüllt ist, wenn die schriftliche Vereinbarung über die gegenseitige Unterstützung in einem einzigen, so betitelten Dokument enthalten ist. Zumindest die von der Vorinstanz hiefür angeführten sachgerechten Gründe überzeugen nicht, wie die Beschwerdeführerin insoweit zu Recht vorbringt. Insbesondere kann nicht gesagt werden, lediglich bei Beachtung der erwähnten Formstrenge werde die Abklärung, ob die verstorbene Person massgebend für den Unterhalt der begünstigten Person aufgekommen war oder diese in erheblichem Masse unterstützt hatte, wesentlich erleichtert. Weiter ist nicht einsehbar, inwiefern mit der Nachfrage nach einer schriftlich festgehaltenen gegenseitigen Unterstützungsverpflichtung sichergestellt wird, dass der Unterhaltsanspruch auch weiterhin angedauert hätte, wäre der Vorsorgenehmer nicht verstorben (E. 5.2). Dies gilt umso mehr, als unklar ist, welche Verbindlichkeitswirkung eine solche Vereinbarung über die gegenseitige Unterstützungspflicht überhaupt hat. Vorliegend jedenfalls kann aufgrund der mit dem Leistungsgesuch eingereichten Unterlagen nicht ernstlich daran gezweifelt werden, dass der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin ohne den Tod ihres Lebenspartners weiter bestanden hätte.\n5.3.2.2 Erforderlich ist indessen, dass die Unterstützungsvereinbarung erkennbar im Hinblick auf die Partnerschaftsrente verfasst und von beiden Partnern unterzeichnet wurde. Im Dokument muss auf die gesetzliche Regelung (Art. 32a BVK-Statuten) oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge Bezug genommen werden. Dabei genügte es schon, wenn die Unterstützungsvereinbarung die Form der von der Kasse propagierten Mustervereinbarung aufwiese. Diesfalls bedürfte es keiner expliziten Bezugnahme auf die berufliche Vorsorge.\nEs ist unbestritten, dass die fraglichen mit dem Leistungsgesuch eingereichten Unterlagen nicht im Hinblick auf die Partnerschaftsrente verfasst wurden. Es fehlt denn auch jegliche Bezugnahme auf die berufliche Vorsorge. Deshalb den Anspruch auf diese Leistung zu verneinen, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als überspitzt formalistisch bezeichnet werden. Die Partnerschaftsrente stellt eine neue überobligatorische Leistung dar. Sie wird ohne Beitragserhöhung finanziert. Dies rechtfertigt strenge Formvorschriften.\n5.4 Nach dem Gesagten hält die vorinstanzliche Klageabweisung Stand.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.\n"}