{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-06-06", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-104-06_2007-06-06.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=06.06.2007&to_date=06.06.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=6&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F06-06-2007-B_104-2006&number_of_ranks=31", "Checksum": "478bd82ce7b90df914129c8528d4de2e"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["B 104/06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 06.06.2007 B 104/06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 06.06.2007 B 104/06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 06.06.2007 B 104/06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 20:55:50", "Checksum": "d5486ee23c0eb3a97f5dfbacf5561547", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 06.06.2007 B 104/06\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n5.\n5.1 Da es sich bei der BVK um eine Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts handelt, hat die Interpretation von § 32a Abs. 1 lit. c ihrer Statuten nach den Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen (\nBGE 128 V 116 E. 3b S. 118;\nBGE 116 V 218 E. 2 S. 221 mit Hinweisen). Demnach ist in erster Linie der Wortlaut massgebend. Lässt dieser verschiedene Deutungen zu, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zweckes, des - auch kontextbezogen zu ermittelnden - Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung (\nBGE 129 V 102 E. 3.2 S. 103 mit Hinweisen;\nBGE 129 II 114 E. 3.1 S. 118).\nBei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich, wozu auch § 32a BVK-Statuten gehört, ist zudem zu beachten, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen grundsätzlich autonom sind (\nArt. 49 BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten Die Rechte der Versicherten dürfen nur soweit beschränkt werden, als dies für die sachgerechte Durchführung des Vorsorgeverhältnisses erforderlich ist (\nBGE 129 V 145 E. 4 S. 149 mit Hinweisen auf die Lehre;\nBGE 115 V 103 E. 4b S. 109). Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts haben zudem das Verbot des überspitzten Formalismus zu respektieren. Dabei handelt es sich um eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt (\nBGE 120 V 413 E. 4b S. 417). Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (\nBGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183;\nBGE 128 II 139 E. 2a S. 142;\nBGE 125 I 166 E. 3a S. 170).\n5.2 Das kantonale Gericht hat erwogen, die Begünstigtenordnung gemäss § 32a Abs. 1 BVK-Statuten sei von ihrem Wortlaut und ihrer Ausgestaltung her klar. Es gehe daraus eindeutig hervor, dass Hinterlassenenleistungen an den überlebenden Konkubinatspartner unter anderem («kumulativ») eine schriftliche Vereinbarung der gegenseitigen Unterstützung voraussetzten, welche binnen dreier Monate nach dem Tod des Vorsorgenehmers der BVK einzureichen sei. Unbestrittenermassen hätten die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Lebenspartner keine spezielle schriftliche Vereinbarung über die Unterhaltspflichten abgeschlossen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, bei § 32a Abs 1 lit. c BVK-Statuten handle es sich um eine Bedingung rein formeller Art, das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft und die gegenseitige Unterstützung könnten auch anders als mit einem einzigen schriftlichen Unterstützungsvertrag nachgewiesen werden, verkenne sie, dass es der BVK im überobligatorischen Bereich freistehe, die Leistungsausrichtung an gewisse einschränkende, allenfalls rein formale Erfordernisse zu knüpfen. Die in § 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten enthaltenen Bedingungen erschienen auch insoweit sachgerecht, als zum einen durch das Einverlangen einer schriftlichen Unterstützungsvereinbarung die Abklärung der sich von Gesetzes wegen stellenden Frage, ob die verstorbene Person massgebend für den Unterhalt der begünstigten Person aufgekommen war oder diese in erheblichem Masse unterstützt hatte, wesentlich erleichtert und zum andern mit der Nachfrage nach einer schriftlich festgehaltenen gegenseitigen Unterstützungsverpflichtung sichergestellt werde, dass der Unterhaltsanspruch auch weiterhin angedauert hätte, wäre der Vorsorgenehmer nicht verstorben. Im Übrigen hätte die BVK in ihren einschlägigen Bulletins, Broschüren und Merkblättern wiederholt und eindringlich auf das ausnahmslos zu erfüllende Erfordernis des Abschlusses einer schriftlichen Unterstützungsvereinbarung hingewiesen. Dass ihr verstorbener Lebenspartner darüber im Bild gewesen sei oder sich zumindest entsprechend hätte informieren können, werde seitens der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.\n"}