{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-06-06", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-104-06_2007-06-06.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=06.06.2007&to_date=06.06.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=6&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F06-06-2007-B_104-2006&number_of_ranks=31", "Checksum": "478bd82ce7b90df914129c8528d4de2e"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["B 104/06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 06.06.2007 B 104/06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 06.06.2007 B 104/06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 06.06.2007 B 104/06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 20:55:50", "Checksum": "d5486ee23c0eb3a97f5dfbacf5561547", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 06.06.2007 B 104/06\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n4.\n4.1 Der seit 1. Januar 2002 in Kraft stehende § 32a der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 regelt unter der Marginale «Eheähnliche Lebensgemeinschaft» den Anspruch des hinterlassenen Partners einer versicherten Person auf Leistungen. Die Bestimmung lautet wie folgt:\n«Die eheähnliche Lebensgemeinschaft, auch unter Personen gleichen Geschlechts, wird der Ehe gleichgestellt, falls folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:\na) beide Partner sind unverheiratet und zwischen ihnen besteht keine nahe Verwandtschaft,\nb) die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person nachweisbar mindestens fünf Jahre ununterbrochen bestanden,\nc) die gegenseitige Unterstützungspflicht wurde schriftlich vereinbart und die Vereinbarung wurde innert dreier Monate nach dem Tod der Versicherungskasse eingereicht.\nDem von der versicherten Person hinterlassenen Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft stehen die Leistungen gemäss §§ 30 und 31 [Ehegattenrente] zu».\n4.2 Unbestrittenermassen sind vorliegend die Bedingungen von § 32a Abs. 1 lit. a und b BVK-Statuten (unverheiratete und nicht verwandte Partner, mindestens 5-jährige ununterbrochene Lebensgemeinschaft) für den Anspruch auf eine Partnerschaftsrente erfüllt. Hingegen gehen die Auffassungen darüber auseinander, ob auch die Bedingung von § 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten (Vereinbarung über die gegenseitige Unterstützungspflicht) als erfüllt gelten kann. Diesbezüglich steht aufgrund der Akten sowie der Feststellungen des kantonalen Gerichts fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Lebenspartner keine solche spezielle schriftliche Vereinbarung abgeschlossen hatten. Die Leistungsansprecherin reichte - innert der von § 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten geforderten dreimonatigen Frist - verschiedene Dokumente ein, u.a. zwei schriftliche Vereinbarungen vom 7. Februar 2001 betreffend die gemeinsame elterliche Sorge für die beiden Kinder, einen gemeinsam unterzeichneten Mietvertrag vom 19./21. Juni 1994 sowie die Bestätigung der Zürcher Kantonalbank vom 26. Oktober 2004 betreffend Daueraufträge auf dem Konto ihres verstorbenen Lebenspartners zu Gunsten der Vermieterschaft und zu ihren Gunsten. Es stellt sich somit die Frage, welche Bedeutung und Tragweite § 32a Abs. 1 lit. c BVK-Statuten formell und materiell zukommt.\n"}