Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung, hat das ihr am 4. Oktober 2004 zugestellte Formular betreffend ihre wirtschaftlichen Verhältnisse indessen innert der angesetzten Frist von 30 Tagen nicht ausgefüllt und mit der Bestätigung der zuständigen Gemeindebehörde beigebracht, weshalb auf Grund der Akten zu entscheiden ist. Diese lassen eine Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) nicht erkennen, weshalb dem Gesuch keine Folge zu geben ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: