5. Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 134 OG). Als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Institution hat die obsiegende Pensionskasse keinen Anspruch auf Parteientschädigung ( Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung, hat das ihr am 4. Oktober 2004 zugestellte Formular betreffend ihre wirtschaftlichen Verhältnisse indessen innert der angesetzten Frist von 30 Tagen nicht ausgefüllt und mit der Bestätigung der zuständigen Gemeindebehörde beigebracht, weshalb auf Grund der Akten zu entscheiden ist.