nicht für die zumindest teilweise auf diesen Gesundheitsschaden zurückzuführende Invalidität, für welche die Invalidenversicherung ab 1. September 1998 eine Rente ausrichtet. Soweit die Invalidität die Folge eines psychischen Gesundheitsschadens darstellt, entfällt die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, weil nicht erwiesen ist, dass während des Anstellungsverhältnisses bei der Genossenschaft X.________ und der Nachdeckungsfrist von einem Monat gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG eine relevante psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.