für die in Frage stehende Arbeit als Verkäuferin/Kassiererin seit längerer Zeit zu mindestens 20 % eingeschränkt war, haftet die Pensionskasse X.________ nicht für die zumindest teilweise auf diesen Gesundheitsschaden zurückzuführende Invalidität, für welche die Invalidenversicherung ab 1. September 1998 eine Rente ausrichtet.