Ab 15. September 1997 war die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig (Zeugnis des Dr. med. K.________ vom 31. August 1998). 4.3 Ist nach dem Gesagten mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin infolge der Polyarthritis, die sich erstmals im Herbst 1996 manifestiert hatte, bereits bei Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit bei der Genossenschaft X.________ für die in Frage stehende Arbeit als Verkäuferin/Kassiererin seit längerer Zeit zu mindestens 20 % eingeschränkt war, haftet die Pensionskasse X.____