Es ist als erwiesen anzusehen, dass bei dieser die Finger sehr stark belastenden Tätigkeit von Anfang an eine erheblich, um mindestens 20 %, reduzierte Arbeitsfähigkeit bestand. Anders liesse sich nicht erklären, dass die Beschwerdeführerin bereits am 3. September 1997, gut fünf Wochen nach Stellenantritt, Dr. K.________ aufsuchte, der im Zeugnis vom gleichen Tag bestätigte, dass bei der Arbeit an der mechanischen Kasse Beschwerden in Händen und Fingern aufgetreten seien, die eine medizinische Behandlung nötig gemacht und zu einer allgemeinen Überbelastung geführt hätten. Ab 15. September 1997 war die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig (Zeugnis des Dr. med. K._____