Aufgrund einer Würdigung dieser einlässlichen Auskünfte der Dres. med. W.________ und M.________ gegenüber dem kantonalen Sozialversicherungsgericht kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Herbst 1996 an Polyarthritis gelitten hat. Zu welchem Zeitpunkt die genaue Diagnose gestellt wurde, ist nicht ausschlaggebend, zumal der Hausarzt Dr. K.________ die Beschwerdeführerin bereits am 15. Januar 1997 an Dr. W.________ überwies, wobei er den Verdacht auf eine rheumatische Erkrankung äusserte. Dr. W.________ wiederum fand am 5. März 1997 Hinweise auf eine chronische Polyarthritis und empfahl dementsprechend im Bericht vom 6. März 1997 eine Basistherapie mit Gold.