4. 4.1 Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass eindeutige ärztliche Angaben zum Grad der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Zeit unmittelbar vor Antritt der Stelle bei der Genossenschaft X.________ am 28. Juli 1997 fehlen. Dr. med. W.________, FMH Rheumatologie, Physikalische Medizin/ Rehabilitation, hielt in seiner Auskunft zuhanden der Vorinstanz vom 21. November 2003 fest, bei der erstmaligen Konsultation am 24. Januar 1997 seien die klinischen Befunde bescheiden gewesen. Die Ganzkörper-Skelettszintigraphie habe aber doch pathologische Mehrbelegungen an verschiedenen Gelenken gezeigt, was auf eine chronische Polyarthritis hingedeutet habe. Der Hausarzt Dr. med.