_ sei daher lediglich als Arbeitsversuch zu betrachten. Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, es sei nicht belegt, dass sie bei Antritt der Stelle bereits seit einiger Zeit zumindest 20 % arbeitsunfähig gewesen sei. Frühere Anstellungsverhältnisse seien nicht aus gesundheitlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden, und auch aus der Bestätigung der Arbeitslosenkasse Y.________, bei der sie sich am 3. Februar 1997 mit einer Vermittlungsfähigkeit von 80 % meldete, sei für die Zeit vor Stellenantritt bei der Genossenschaft X.________ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ersichtlich.