3. In einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten der Invalidenversicherung und der von ihr eingeholten Stellungnahmen der Dres. med. W.________ (vom 21. November 2003) und M.________ (vom 12. Mai 2004) gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Stellenantritt bei der Genossenschaft X.________ am 28. Juli 1997 in ihrer Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin/ Kassiererin während längerer Zeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Die sechswöchige Tätigkeit bei der Genossenschaft X.________ sei daher lediglich als Arbeitsversuch zu betrachten.