C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Pensionskasse zu verpflichten, ihr ab 1. September 1998 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Invalidität von 100 % zu bezahlen. Ferner ersucht sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Während die Pensionskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: