{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-16", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-104-04_2005-03-16.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=26&from_date=16.03.2005&to_date=04.04.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=255&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-03-2005-B_104-2004&number_of_ranks=267", "Checksum": "c24bda24bf037ee4d5b9e9f9e85f9032"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 104/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.03.2005 B 104/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 16.03.2005 B 104/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 16.03.2005 B 104/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:07:08", "Checksum": "d63023872c66ec736fedba07974c52f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.03.2005 B 104/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n\n4.3 Ist nach dem Gesagten mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin infolge der Polyarthritis, die sich erstmals im Herbst 1996 manifestiert hatte, bereits bei Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit bei der Genossenschaft X.________ für die in Frage stehende Arbeit als Verkäuferin/Kassiererin seit längerer Zeit zu mindestens 20 % eingeschränkt war, haftet die Pensionskasse X.________ nicht für die zumindest teilweise auf diesen Gesundheitsschaden zurückzuführende Invalidität, für welche die Invalidenversicherung ab 1. September 1998 eine Rente ausrichtet. Soweit die Invalidität die Folge eines psychischen Gesundheitsschadens darstellt, entfällt die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, weil nicht erwiesen ist, dass während des Anstellungsverhältnisses bei der Genossenschaft X.________ und der Nachdeckungsfrist von einem Monat gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG eine relevante psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.\n5.\nDas Verfahren ist kostenlos (\nArt. 134 OG). Als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Institution hat die obsiegende Pensionskasse keinen Anspruch auf Parteientschädigung (\nArt. 159 Abs. 2 OG;\nBGE 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen).\nDie Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung, hat das ihr am 4. Oktober 2004 zugestellte Formular betreffend ihre wirtschaftlichen Verhältnisse indessen innert der angesetzten Frist von 30 Tagen nicht ausgefüllt und mit der Bestätigung der zuständigen Gemeindebehörde beigebracht, weshalb auf Grund der Akten zu entscheiden ist. Diese lassen eine Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 in Verbindung mit\nArt. 135 OG;\nBGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) nicht erkennen, weshalb dem Gesuch keine Folge zu geben ist.\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDas Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 16. März 2005\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDie Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:"}