{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-16", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-104-04_2005-03-16.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=26&from_date=16.03.2005&to_date=04.04.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=255&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-03-2005-B_104-2004&number_of_ranks=267", "Checksum": "c24bda24bf037ee4d5b9e9f9e85f9032"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 104/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.03.2005 B 104/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 16.03.2005 B 104/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 16.03.2005 B 104/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:07:08", "Checksum": "d63023872c66ec736fedba07974c52f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.03.2005 B 104/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n4.\n4.1 Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass eindeutige ärztliche Angaben zum Grad der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Zeit unmittelbar vor Antritt der Stelle bei der Genossenschaft X.________ am 28. Juli 1997 fehlen.\nDr. med. W.________, FMH Rheumatologie, Physikalische Medizin/ Rehabilitation, hielt in seiner Auskunft zuhanden der Vorinstanz vom 21. November 2003 fest, bei der erstmaligen Konsultation am 24. Januar 1997 seien die klinischen Befunde bescheiden gewesen. Die Ganzkörper-Skelettszintigraphie habe aber doch pathologische Mehrbelegungen an verschiedenen Gelenken gezeigt, was auf eine chronische Polyarthritis hingedeutet habe. Der Hausarzt Dr. med. K.________ habe im Zuweisungsschreiben vom 15. Januar 1997 auf die seit Oktober/November 1996 entstandenen Schmerzen in den kleinen Gelenken hingewiesen und eine Schmerzausbreitung in den Ellbogen- und Kniebereich erwähnt, wobei er den Verdacht auf eine rheumatische Erkrankung (ohne exakte Diagnose) gehabt habe. Am 5. März 1997 hatte Dr. W.________ alsdann den Verdacht auf eine chronische Polyarthritis. Er sah die Beschwerdeführerin erst wieder am 20. Oktober 1997. In der Zwischenzeit waren die Beschwerden laut Angaben des Arztes wechselhaft, wobei auch eine psychische Überlagerung mit zu berücksichtigen sei. Die chronische Polyarthritis, die anfänglich nur habe vermutet und erst im weiteren Verlauf eindeutig habe bestätigt werden können, verlaufe in Schüben, wobei es vorübergehend zu Teilremissionen kommen könne.\nGestützt auf die Krankengeschichte des Dr. med. K.________ machte dessen Nachfolger Dr. med. M.________ gegenüber dem Sozialversicherungsgericht am 12. Mai 2004 zur Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin die folgenden Angaben: Im Juli 1996 habe sie eine Tendovaginitis (Sehnenscheidenentzündung) des rechten Handgelenks sowie anschliessend eine Fingergelenkschwellung der linken Hand im Rahmen der rheumatoiden Arthritis erlitten. Anschliessend sei es zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden gekommen. Im Dezember 1996 habe Beschwerdefreiheit vorgelegen. Bis Juni 1997 seien wieder mehr Fingergelenkschmerzen aufgetreten, vor allem nach dem damaligen Wohnungsumzug. Im Juli 1997, bei Stellenantritt, sei sie beschwerdearm gewesen. Am 5. August 1997 sei erwähnt worden, dass die Gelenkschmerzen bei der strengen Arbeit eher zugenommen hätten. Am 11. August 1997 seien die Beschwerden wieder eher geringer gewesen, worauf eine Woche später eine schubartige Verschlechterung der Symptomatik aufgetreten sei, die möglicherweise einer Injektionspause im Juli 1997 zuzuschreiben gewesen sei. Zusammenfassend finde sich ein wechselhafter Beschwerdeverlauf. Unter der damaligen Medikation sei immer wieder eine Besserung der Symptomatik erfolgt und es hätten auch beschwerdefreie Intervalle erreicht werden können.\nMit Bezug auf die Einschränkung in der Leistungsfähigkeit hielt Dr. M.________ fest, eine erste länger dauernde Arbeitsunfähigkeit sei für die Zeit vom 5. bis 14. Juli 1996 bestätigt worden. Bei Stellenantritt am 28. Juli 1997 habe volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab 15. September 1997 sei dann volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden.\n4.2 Aufgrund einer Würdigung dieser einlässlichen Auskünfte der Dres. med. W.________ und M.________ gegenüber dem kantonalen Sozialversicherungsgericht kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Herbst 1996 an Polyarthritis gelitten hat. Zu welchem Zeitpunkt die genaue Diagnose gestellt wurde, ist nicht ausschlaggebend, zumal der Hausarzt Dr. K.________ die Beschwerdeführerin bereits am 15. Januar 1997 an Dr. W.________ überwies, wobei er den Verdacht auf eine rheumatische Erkrankung äusserte. Dr. W.________ wiederum fand am 5. März 1997 Hinweise auf eine chronische Polyarthritis und empfahl dementsprechend im Bericht vom 6. März 1997 eine Basistherapie mit Gold. Unter zweckmässiger medikamentöser Therapie war die Beschwerdeführerin für eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit offenbar auch nach Ausbruch der Polyarthritis nicht wesentlich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Anders verhielt es sich jedoch für die ab 28. Juli 1997 verrichtete Arbeit als Verkäuferin und Kassiererin bei der Genossenschaft X.________. Es ist als erwiesen anzusehen, dass bei dieser die Finger sehr stark belastenden Tätigkeit von Anfang an eine erheblich, um mindestens 20 %, reduzierte Arbeitsfähigkeit bestand. Anders liesse sich nicht erklären, dass die Beschwerdeführerin bereits am 3. September 1997, gut fünf Wochen nach Stellenantritt, Dr. K.________ aufsuchte, der im Zeugnis vom gleichen Tag bestätigte, dass bei der Arbeit an der mechanischen Kasse Beschwerden in Händen und Fingern aufgetreten seien, die eine medizinische Behandlung nötig gemacht und zu einer allgemeinen Überbelastung geführt hätten. Ab 15. September 1997 war die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig (Zeugnis des Dr. med. K.________ vom 31. August 1998)."}