{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-16", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-104-04_2005-03-16.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=26&from_date=16.03.2005&to_date=04.04.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=255&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-03-2005-B_104-2004&number_of_ranks=267", "Checksum": "c24bda24bf037ee4d5b9e9f9e85f9032"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 104/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.03.2005 B 104/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 16.03.2005 B 104/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 16.03.2005 B 104/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:07:08", "Checksum": "d63023872c66ec736fedba07974c52f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.03.2005 B 104/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\nEidgenössisches Versicherungsgericht\nTribunale federale delle assicurazioni\nTribunal federal d'assicuranzas\nSozialversicherungsabteilung\ndes Bundesgerichts\nProzess\n{T 7}\nB 104/04\nUrteil vom 16. März 2005\nIII. Kammer\nBesetzung\nPräsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Widmer\nParteien\nD.________, 1958, Beschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,\ngegen\nPensionskasse X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6, 8002 Zürich\nVorinstanz\nSozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur\n(Entscheid vom 18. August 2004)\nSachverhalt:\nA.\nDie 1958 geborene D.________ arbeitete vom 15. Mai bis 31. Dezember 1996 als Lageristin bei der A.________ AG. Nach Beendigung dieses Anstellungsverhältnisses bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 28. Juli 1997 nahm sie eine Tätigkeit als Verkäuferin bei der Genossenschaft X.________ auf. Für die berufliche Vorsorge war sie bei der Pensionskasse X.________ (im Folgenden: Pensionskasse) versichert. Nachdem Beschwerden in den Fingern aufgetreten waren, wurde D.________ am 5. September 1997 auf den 13. September 1997 entlassen und ab 6. September 1997 von der Arbeit freigestellt. Gestützt auf die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 10. September 1998 sowie die beigezogenen medizinischen und erwerblichen Unterlagen sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich D.________ mit Verfügung vom 25. Juni 1999 rückwirkend ab 1. September 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu.\nMit Schreiben vom 23. September 1999 und 31. Januar 2001 lehnte es die Pensionskasse ab, D.________ Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge auszurichten.\nB.\nAm 30. September 2002 liess D.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage einreichen mit dem Antrag, die Pensionskasse sei zu verpflichten, ihr ab 1. September 1998 eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht zog die Akten der Invalidenversicherung bei und unterbreitete Dr. med. K.________ und Dr. med. W.________ ergänzende Fragen zu Gesundheitszustand, Behandlung und Arbeitsunfähigkeit von D.________ in den Jahren 1996 und 1997. Dr. W.________ äusserte sich am 21. November 2003, während anstelle von Dr. K.________ dessen Praxisnachfolger Dr. med. M.________ am 12. Mai 2004 die an seinen Vorgänger gerichteten Fragen beantwortete. Mit Entscheid vom 18. August 2004 wies das kantonale Gericht die Klage ab.\nC.\nMit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Pensionskasse zu verpflichten, ihr ab 1. September 1998 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Invalidität von 100 % zu bezahlen. Ferner ersucht sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.\nWährend die Pensionskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n1.\nDie Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge (\nArt. 23 Abs. 1 BVG), den Umfang des Invalidenrentenanspruchs (\nArt. 24 Abs. 1 BVG), den Beginn des Anspruchs (\nArt. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit\nArt. 29 Abs. 1 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Abgrenzung der Leistungspflicht bei Übertritt eines Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung (\nBGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c) richtig dargelegt. Ebenso hat das kantonale Gericht zutreffend festgehalten, dass der Beschluss der Invalidenversicherung betreffend Zusprechung einer ganzen Rente an den Versicherten für die Beschwerdeführerin nicht bindend ist, der Invaliditätsgrad und der Beginn der Arbeitsunfähigkeit vielmehr frei zu prüfen sind, nachdem die Vorsorgeeinrichtung nicht in das iv-rechtliche Verfahren einbezogen worden ist (\nBGE 129 V 73 ff.). Darauf kann verwiesen werden.\nZu verdeutlichen ist, dass im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge das Versicherungsprinzip gilt (\nBGE 123 V 262; Urteil M. vom 15. Juli 2003, B 40/01; unveröffentlichte Urteile B. vom 29. Januar 1998, B 17/97 und B. vom 7. Oktober 1998, B 48/97). Tritt eine Person, welche bereits Bezügerin einer Invalidenrente ist, einer Vorsorgeeinrichtung bei, so haftet diese bei einer Verschlechterung des vorbestandenen Gesundheitszustandes nicht. Dies gilt sowohl, wenn die Person vor dem Anschluss an die Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit keiner Pensionskasse angehörte (z.B. wegen eines Geburtsgebrechens, unveröffentlichtes Urteil B. vom 7. Oktober 1998, B 48/97), als auch wenn eine teilzeitbeschäftigte Person im bisherigen Rahmen weiterarbeitet und für den nicht versicherten Aufgabenbereich eine halbe Invalidenrente erhält (SZS 2001 S. 85; Urteil M. vom 15. Juli 2003, B 40/01). Ebenso hat eine Person, die vor ihrer Unterstellung unter das BVG bereits teilweise arbeitsunfähig war, keinen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge, wenn sich dieser vorbestandene Gesundheitszustand nach dem Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung verschlechtert. Vorausgesetzt ist, dass die vorbestandene Arbeitsunfähigkeit erheblich ist, was zutrifft, wenn sie mindestens 20 % beträgt (unveröffentlichte Urteile B. vom 21. Januar 1998, B 17/97 und B. vom 7. Oktober 1998, B 48/97).\n"}